AGB |
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I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegen stehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers den Lieferauftrag vorbehaltlos ausführen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. |
| II. Vertragsschluss, Lieferung, Qualität, Preise 1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Abgangslager des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei” – in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt. 2. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird. 3. Bei Lieferung in Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen. 4. Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt hat. 5. Ware, die vom Verkäufer bereits in für Endverbraucher bestimmten Gebinden oder Packungen geliefert wird, darf nur in unveränderter Aufmachung (farbliche Ausstattung, Warenzeichen) veräußert werden. Ware, die aus Leihgebinden oder Transportmitteln der Verkäuferin abgefüllt oder von vornherein in Gebinden oder Transportmitteln des Käufers geliefert wird, darf beim Weiterverkauf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin unter ihrem Warenzeichen oder ihrer farblichen Ausstattung vertrieben werden. Eine entsprechende Verpflichtung ist den Abnehmern des Käufers aufzuerlegen, soweit sie ebenfalls Wiederverkäufer sind. 6. Alle Produkte entsprechen einschlägigen nationalen bzw. internationalen Normen. Analysedaten werden nach den jeweiligen Normen und Methoden ermittelt. Im Übrigen gilt DIN EN ISO 4259. Überlassene Muster und typische Kenndaten geben Anhaltspunkte für die Qualität der Lieferungen im Rahmen üblicher Toleranzen. 7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung für die Dauer oder Behinderung durch höhere Gewalt einzuschränken, einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen. Höhere Gewalt liegt nicht nur bei Krieg, Betriebsstörungen, Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen usw. vor, sondern auch bei einer Störung der Versorgung des Verkäufers mit Mineralölprodukten durch Ereignisse im Bereich der Ölförderländer 8. Soll eine Ware auf Erlaubnisschein abgabebegünstigt geliefert werden, so hat der Käufer dem Verkäufer einen gültigen Erlaubnisschein so zeitig zu übergeben, dass dieser bei Übergabe der Ware dem Verkäufer vorliegt. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht zu einer Prüfung der Gültigkeit des Erlaubnisscheines verpflichtet. Der Käufer hat den Verkäufer von Nachteilen freizustellen. 9. Ist der Käufer ein Händler/Zwischenhändler, der keinen Besitz an der Ware erlangt oder wünscht er eine anonyme Versendung über einen Treuhänder (§ 12 MinöStDV), so haftet er dem Verkäufer gegenüber für die auf der Ware ruhenden bedingten Abgaben. 10. Bei Verkauf von zur Ausfuhr aus dem Erhebungsgebiet bestimmter Waren ist der Käufer bei Weiterverkauf verpflichtet, die Abfertigung der Ware zu einem neuen, auf den Käufer lautenden national oder gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Versandverfahren zu beantragen. Der Käufer informiert Verkäufer über die Beendigung des auf Verkäufer lautenden Versandverfahrens. Der Käufer stellt Verkäufer von jeglicher Verpflichtung und jeglicher Haftung frei, die Verkäufer trifft, weil er das auf Verkäufer lautende Versandverfahren nicht oder nicht gemäß dem Liefervertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer beendet wird, und zwar auch dann, wenn der Käufer dies nicht verschuldet hat. |
| III. Mängelgewährleistung
Bei begründeten Beanstandungen von Umfang und Qualität der Lieferung ist der Verkäufer – unbeschadet einer etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften – zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Mängeleinwände sind – sofern sie offensichtlich sind – spätestens binnen 1 Woche nach Anlieferung, im Übrigen unverzüglich nach Mängelfeststellung schriftlich geltend zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Probe seiner Lieferung zu entnehmen. |
| IV. Haftung
Die Haftung des Verkäufers für Vertragsverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung wegen Unmöglichkeit oder Verzuges ist auf unmittelbare Sach- und Personenschäden unter Ausschluss von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden beschränkt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. |
| V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. 2. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Miteigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ein. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren. 3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkäufer über. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungswertes der betreffenden Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware, evtl. nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z. B. bei Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungswertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber auf den Verkäufer über. 4. Ungeachtet der Abtretungen gem. Ziff. 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer so lange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen. 5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff. 1 bis 3 gewährten und realisierbaren Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insofern zur Rückübertragung verpflichtet. |
| VI. Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist unverzüglich nach Lieferung netto Kasse ohne Abzug fällig. Die gesetzliche Regelung, nach der der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. 2. Bei Verzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzinsung des ausstehenden Betrages in Höhe von 5% über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszins sowie einen Kostenanteil pro Mahnung von 5,00 € zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass uns ein weitergehender Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist bzw. die Mahnkosten geringer sind. 3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Verkäuferseite anerkannt sind. 4. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere, auch termingebundene Leistungen bzw. Lieferungen bis zur Zahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten. |
| VII. Transport- und Versandmittel, Lagermittel des Käufers
1. Der Verkäufer ist zu einer Prüfung der vom Käufer gestellten Transportmittel auf ihre Eignung und Sauberkeit vor ihrer Befüllung nicht verpflichtet. 2. Ziff. 1 Satz 1 gilt für Transportmittel und Lagerbehältnisse des Käufers, die sowohl für gekennzeichnete als auch für ungekennzeichnete Ware verwendet werden, hinsichtlich der Entstehung öffentlich-rechtlicher Abgabeverpflichtungen entsprechend. Der Käufer haftet dem Verkäufer gegenüber für diese Abgabeverpflichtungen. 3. Bei Lieferung in Straßentankwagen hat der Käufer für sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet dem Verkäufer für alle aus einer verzögerten Entleerung des TKW entstehenden Kosten und Schäden. 4. Bei Ladungsrückständen von mehr als 10% der Liefermenge erfolgt Gutschrift zum Verkaufspreis. Sind derartige Rückstände auf vom Käufer zu vertretende Umstände zurückzuführen, so werden ihm die aufgewendeten Frachtkosten für An- und Abtransport der Rückstände in Rechnung gestellt. 5. Leihgebinde stellt der Verkäufer längstens für die Dauer von 60 Tagen nach Versand unentgeltlich zur Verfügung. Die Gebinde sind innerhalb dieser Frist in unbeschädigtem Zustand und frei von durch den Verkäufer nicht gelieferten Stoffen fracht- und spesenfrei an den Verkäufer zurückzugeben. 6. Die vorbehaltlose Annahme der Ware bei Abholung und Anlieferung schließe Ansprüche wegen schadhafter Transport- und Versandmittel aus. Die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung von Transport- und Versandmitteln vor ihrer Rückgabe trägt in jedem Fall der Käufer. Im Falle ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung ist der Verkäufer berechtigt, die Wiederbeschaffungs- /Wiederherstellungskosten als Schadensersatz zu fordern. Der Käufer hat an den Transport- und Versandmitteln des Verkäufers kein Zurückbehaltungsrecht. |
| VIII. Widerrufsrecht gem. § 3 Fernabsatzgesetz/nicht unternehmerischer Kunde
Erfolgte die Bestellung mittels Fernkommunikationsmitteln, so besteht das Recht, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ware bei bzw. nach Anlieferung eine Vermischung oder Verunreinigung erfahren hat. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt zur Fristwahrung. |
| IX. Sonstiges
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt Deutschem Recht. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist Hannover. 2. Sofern der Käufer Unternehmer ist, ist Gerichtsstand Hannover; der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen. |


